Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:form_der_zustellung
KIerzeugt oder bearbeitet

Form der Zustellung (Haager Zustellungsübereinkommen)

Gemäß Artikel 5 des Haager Zustellungsübereinkommens sind sowohl förmliche als auch informelle Zustellungen möglich. Bei der informellen Zustellung können die Zustellungsunterlagen auch auf elektronischem Wege, beispielsweise per E-Mail, übermittelt werden, sofern das Recht des Empfangsstaates einer solchen Zustellungsform nicht entgegensteht. China gestattet mit Zustimmung des Empfängers die Zustellung auf elektronischem Wege wie E-Mail (UPC_CoA_69/2024). Sowohl förmliche als auch freiwillige informelle Zustellungen sind nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zulässige Methoden und fallen somit unter Regel 274.1 EPGVO.1)

siehe auch

→ Haager Zustellungsuebereinkommen
Internationales Abkommen, das die Zustellung von Dokumenten zwischen Vertragsstaaten erleichtert.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023
verfahrensrecht/form_der_zustellung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

Seiten-Werkzeuge