Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:form_der_klageruecknahme [2023/05/23 08:44] – mfreund | verfahrensrecht:form_der_klageruecknahme [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Form der Klagerücknahme ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 269 (2) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Nach § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Klagerücknahme dem Gericht gegenüber zu erklären. Dies ist das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 587/22; m.V.a. Assmann in Wieczorek/ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 269 ZPO -> [[Klagerücknahme]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de