Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
§ 256 ZPO → Feststellungsklage
Regelt die Erhebung einer Feststellungsklage zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
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