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+ | ======= Feststellungsklage | ||
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+ | **§ 256 (1) ZPO** | ||
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+ | Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, | ||
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+ | **§ 256 (2) ZPO** | ||
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+ | Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, | ||
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+ | -> [[Feststellungsinteresse]] \\ | ||
+ | -> [[Feststellungslast]] \\ | ||
+ | -> [[Feststellungsurteil]] \\ | ||
+ | -> [[Vorbeugende Feststellungsklage]] \\ | ||
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+ | Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse [-> [[Feststellungsinteresse]]] daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.((BGH, | ||
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+ | Ein [[Privatrecht: | ||
+ | 2018 - I ZR 274/16, NJW-RR 2018, 1301 Rn. 20 mwN)).((BGH, | ||
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+ | Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende | ||
+ | Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, | ||
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+ | Einzelne Anspruchskomponenten und mögliche Berechnungsfaktoren für einen (künftigen) Zahlungsanspruch sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses und können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein.((BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12, NJW 2014, | ||
+ | 2607 Rn. 19)) | ||
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+ | Ist die Schadensersatzfeststellungsklage zulässig, muss der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn der Anspruch im Laufe des Prozesses bezifferbar wird.((BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; | ||
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+ | Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende | ||
+ | Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, | ||
+ | die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 - Verhandlungspflicht, | ||
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+ | Ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist unter der besonderen Voraussetzung zulässig, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung geltend gemacht werden kann (§ 256 Abs. 1 ZPO). | ||
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+ | Die Klage ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und nicht lediglich auf die Klärung rechtlicher Vorfragen gerichtet. | ||
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+ | Besonders wichtig im gewerblichen Rechtsschutz ist die Schadensersatz-Feststellung. | ||
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+ | Arten der Feststellungsklage: | ||
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+ | * Positive Feststellungsklage: | ||
+ | * Negative Feststellungsklage: | ||
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+ | Das Rechtsverhältnis, | ||
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+ | Es genügt daher, wenn in einem Vergleich die Grundlagen für einen Lizenzgebührenanspruch gelegt sind, und es ist unschädlich, | ||
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+ | Der Schadensersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch betreffen unterschiedliche Sachverhalte | ||
+ | und präjudizieren sich daher nicht gegenseitig((vgl. BGH, Urteil | ||
+ | vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte; Urteil vom | ||
+ | 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 36 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche | ||
+ | Vertragsstrafe)) Damit fehlt es in einem solchen Fall an dem für eine zulässige | ||
+ | Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen vorgreiflichen | ||
+ | Rechtsverhältnis. Davon ist nur auszugehen, wenn ohnehin darüber | ||
+ | befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht.((BGH, | ||
+ | Das ist im Verhältnis zwischen Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Erstattung der | ||
+ | Abmahnkosten einerseits und Unterlassungsanspruch andererseits nicht der | ||
+ | Fall.((BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II vgl. BGH GRUR 2012, 949 Rn. 36 - Missbräuchliche Vertragsstrafe)) | ||
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+ | ==== Feststellungsinteresse ==== | ||
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+ | Für eine Feststellungsklage ist ein [[Rechtsschutzbedürfnis]] besonders darzulegen. [-> [[Feststellungsinteresse]]] | ||
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+ | ==== Übergang zu Leistungsklage ==== | ||
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+ | Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Verletzten, von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage überzugehen, | ||
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+ | Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof lediglich dann angenommen, wenn der Kläger lange vor Beendigung des ersten Rechtszugs zur Leistungsklage hätte übergehen können, ohne dass dadurch die Sachentscheidung verzögert worden wäre.((BGH, | ||
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+ | ==== Zurückweisung ==== | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine einen bestimmten Anspruch leugnende Feststellungsklage jedoch nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch feststeht, dessen sich der Beklagte einer solchen Klage berühmt((BGH, | ||
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+ | ==== Folgen ==== | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, | ||
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+ | Die Erhebung einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, begründet regelmäßig keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten.((BGH, | ||
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+ | ==== Gegenstand der Feststellung ==== | ||
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+ | Gegenstand der Feststellung ist in der Regel die Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen Schäden, mithin auch solcher, hinsichtlich derer ein Mitverschulden in Betracht kommt. Soweit die Verletzung der Schadensminderungspflicht dem Schadensersatzanspruch insgesamt oder zum Teil entgegenstehen könnte, muss deshalb die beklagte Partei dies gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klägers geltend machen, weil dadurch der Grund der Forderung in Frage gestellt wird. Dieser Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Klagearten]] |
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