verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens

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 +Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
 +schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Nach § 1025 Abs. 2 ZPO sind
 +die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 ZPO auch dann anzuwenden,
 +wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch
 +nicht bestimmt ist.
  
  
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 macht.((BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18; m.V.a. RG, HRR 1931, 1489; OLG München, MDR 1981, 766; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rn. 4)) macht.((BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18; m.V.a. RG, HRR 1931, 1489; OLG München, MDR 1981, 766; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rn. 4))
  
 +Als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO muss eine konkrete Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren vorgetragen werden. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 74/22))
  
 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt nicht durch den Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs.((BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 75/16; Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, NJW 2017, 488 = SchiedsVZ 2017, 103)) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt nicht durch den Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs.((BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 75/16; Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - I ZB 1/15, NJW 2017, 488 = SchiedsVZ 2017, 103))
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 Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann ab der vollständigen erstmaligen Konstituierung des Schiedsgerichts nicht mehr in zulässiger Weise gestellt werden. Spätere Wechsel in der Zusammensetzung desselben Schiedsgerichts, etwa durch Ernennung eines Ersatzschiedsrichters nach § 1039 Abs. 1 ZPO, führen nicht dazu, dass ein solcher Antrag erneut zulässig wird.((BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZB 62/22)) Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann ab der vollständigen erstmaligen Konstituierung des Schiedsgerichts nicht mehr in zulässiger Weise gestellt werden. Spätere Wechsel in der Zusammensetzung desselben Schiedsgerichts, etwa durch Ernennung eines Ersatzschiedsrichters nach § 1039 Abs. 1 ZPO, führen nicht dazu, dass ein solcher Antrag erneut zulässig wird.((BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZB 62/22))
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 +==== Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren ====
  
 Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
-Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens [-> [[Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren]]] grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
 In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem
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 Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-StaatSchiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-StaatSchiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
 +Als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO muss eine konkrete Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren vorgetragen werden. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 74/22))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
 -> [[Schiedsverfahren]] -> [[Schiedsverfahren]]
verfahrensrecht/feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens.1694158508.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/08 07:35 von mfreund