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+ | Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines | ||
+ | schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Nach § 1025 Abs. 2 ZPO sind | ||
+ | die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 ZPO auch dann anzuwenden, | ||
+ | wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch | ||
+ | nicht bestimmt ist. | ||
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