Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens [2023/09/08 07:43] mfreundverfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens [2023/09/08 07:57] mfreund
Zeile 8: Zeile 8:
 </note> </note>
  
 +Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
 +schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Nach § 1025 Abs. 2 ZPO sind
 +die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 ZPO auch dann anzuwenden,
 +wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch
 +nicht bestimmt ist.
  
  
verfahrensrecht/feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/27 07:40 von mfreund