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+ | ====== Fehlfunktion technischer Einrichtungen in der Anwaltskanzlei ====== | ||
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+ | Eine [[Fehlfunktion technischer Einrichtungen in der Anwaltskanzlei]] entlastet den Rechtsanwalt nur dann [-> [[Verschulden des Fristversäumnisses von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten]]], | ||
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+ | Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung (einschließlich der Kontrolle des Sendeprotokolls) kann der Anwalt grundsätzlich seinem Personal überlassen. Er braucht ihre Erfüllung dann nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren((vgl. BGH NJW 2004, 367, 368)). Dies kann auch bei einer Auszubildenden der Fall sein, wenn diese mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat((vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936)).((BGH, | ||
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+ | Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des [[Elektronischer Rechtsverkehr|elektronischen Rechtsverkehrs]] per [[beA]] gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ | ||
+ | -> [[Verschulden des Fristversäumnisses von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten]] \\ | ||
+ | -> [[Elektronischer Rechtsverkehr]] \\ | ||
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