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verfahrensrecht:erzwingung_von_unterlassungen_und_duldungen

Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

§ 890 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht. Eine vorherige Androhung ist erforderlich, und es besteht die Möglichkeit, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.

§ 890 (1) ZPO → Sanktionen bei Zuwiderhandlung
Wird der Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung nicht nachgekommen, kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verurteilt werden, wobei das Ordnungsgeld 250.000 Euro und die Ordnungshaft zwei Jahre nicht überschreiten dürfen.

§ 890 (2) ZPO → Ordnungsmittelandrohung
Vor einer Verurteilung muss eine Androhung erfolgen, die vom Prozessgericht ausgesprochen wird, falls sie nicht bereits im Urteil zur Verpflichtung enthalten ist.

§ 890 (3) ZPO → Sicherheitsleistung bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen
Der Schuldner kann dazu verpflichtet werden, für Schäden, die durch weitere Verstöße entstehen, eine Sicherheit zu leisten, um den Gläubiger abzusichern.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 3 → Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung von Unterlassungs- und Duldungsansprüchen
Regelt die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsansprüchen, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft sowie der Androhung und Sicherstellung von Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen.

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