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verfahrensrecht:erweiterung_des_klageantrags

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Erweiterung des Klageantrags

§ 256 (2) ZPO

Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

siehe auch

§ 256 ZPO → Feststellungsklage
Regelt die Erhebung einer Feststellungsklage zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

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