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verfahrensrecht:eroeffnung_des_insolvenzverfahrens [2023/01/11 08:37] – [Eröffnung des Insolvenzverfahrens] mfreund | verfahrensrecht:eroeffnung_des_insolvenzverfahrens [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Eröffnung des Insolvenzverfahrens ====== | ||
+ | Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur [[Insolvenzmasse]] gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.((BGH, | ||
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+ | Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, | ||
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+ | Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 InsO).((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Insolvenzverfahren]] |
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