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+ | ====== Erledigungsvermerk in der Handakte ====== | ||
+ | Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Anwalt, dem [[Handakte|Handakten]] im Zusammenhang mit fristgebundenen Prozesshandlungen vorgelegt werden, die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, zu ihrer Notierung in der [[Handakte]], | ||
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+ | Grundsätzlich erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende | ||
+ | im [[Fristenkalender]] notiert worden ist.((BPatG, | ||
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+ | Zwar kann sich ein Anwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks | ||
+ | in der Handakte beschränken.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 233 ff ZPO-> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] |
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