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verfahrensrecht:erledigung [2023/02/06 09:15] – mfreund | verfahrensrecht:erledigung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erledigung ====== | ||
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+ | -> [[Erledigungserklärung]] \\ | ||
+ | -> [[Übereinstimmende Erledigungserklärungen]] \\ | ||
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+ | § 91a ZPO -> [[Kosten bei Erledigung der Hauptsache]] | ||
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+ | Erledigung liegt vor, wenn der Streitgegenstand (bzw. das Rechtsschutzziel) in einem Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder der sonstigen Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird. | ||
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+ | Beispiele: | ||
+ | * nach Rechtshängigkeit wird die Klage unzulässig und/oder unbegründet (z.B. Zahlung, Unterlassungserklärung). | ||
+ | * Ablauf der Schutzdauer, | ||
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+ | ==== Übereinstimmende Erledigungserklärung ==== | ||
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+ | === Voraussetzungen === | ||
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+ | * Der Rechtsstreit muss tatsächlich schon [[Rechtshängigkeit|rechtshängig]] sein. | ||
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+ | * [[Prozesshandlungsvoraussetzungen]] müssen vorliegen. | ||
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+ | * § 91a ZPO: die Parteien müssen gemeinsam den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Auch konkludent möglich. Darin ist i.d.R. auch zumindest die konkludente Erklärung enthalten, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. | ||
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+ | Kein Beweis erforderlich, | ||
+ | Eine Erledigungserklärung ist jedenfalls nach BGHZ 21, 298; 83, 12, 14 auch dann möglich, wenn das erledigende Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingetreten ist. | ||
+ | Kostenbeschluß nach § 91a: Entscheidung nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Kostenbeschluß nach § 91a: Entscheidung nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. | ||
+ | |||
+ | Die Bedeutung des § 91a ZPO liegt nicht in der darin enthaltenen Kostenregelung, | ||
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+ | Verletzungsklage nach Ablauf des Schutzrechts. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage entspricht jetzt einer Feststellungsklage, | ||
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+ | ==== Rechtsprechung ==== | ||
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+ | Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, | ||
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+ | Bereits ergangene Entscheidungen werden ex tunc wirkungslos (entsprechend § 269 III ZPO) | ||
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+ | Die [[Rechtshängigkeit]] endet. | ||
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+ | Das Gericht hat i.d.R. einen Beschluss über die [[Kosten des Verfahrens|Kosten]] zu fassen. Handelt es sich nur um eine teilweise Erledigungserklärung, | ||
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+ | Zwar erwächst bei einer Erledigungserklärung keine Rechtskraft, | ||
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+ | Im Fall übereinstimmender und uneingeschränkter Erledigungserklärungen entfällt ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres und kann auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das im Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot vor dem Zeitpunkt der Erledigung erfolgt ist.((BGH, Beschl. v. 23. Februar 2012 - I ZB 28/11; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 342 ff. Euro-Einführungsrabatt)) | ||
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+ | ==== Einseitige Erledigungserklärung ==== | ||
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+ | Einseitige Erledigungserklärung des Klägers, wenn der Beklagte nicht zustimmt ändert die Klage in die Feststellung, | ||
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+ | Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten kann entweder als materiell-rechtliche Einwendung aufgefasst werden oder aber als eine vorweggenommene Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers. | ||
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+ | Wird nach einseitiger Erledigungserklärung die Erledigung gerichtlich festgestellt, | ||
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+ | === Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz ==== | ||
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+ | Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, | ||
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+ | ==== Erledigung im Revisionsverfahren ==== | ||
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+ | Die (übereinstimmende) Erledigung der [[Hauptsache]] kann noch in der [[Rechtsmittelinstanz]], | ||
+ | der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, | ||
+ | gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; | ||
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+ | Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisi-onsverfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; | ||
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+ | Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden.((BGH, | ||
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+ | Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht((BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-schein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.)). | ||
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