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verfahrensrecht:erkennende_richter

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Erkennende Richter

§ 309 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die der zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

§ 309 ZPO

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und der Rolle der Richter im Prozess.

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