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verfahrensrecht:erinnerung

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Erinnerung

§ 573 (1) ZPO

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat.1)

§ 573 (2) ZPO

Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

§ 573 (3) ZPO

Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZB 4/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN
verfahrensrecht/erinnerung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1