Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
verfahrensrecht:ergaenzung_des_urteils [2021/01/21 08:54] – mfreund | verfahrensrecht:ergaenzung_des_urteils [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Ergänzung des Urteils ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 321 (1) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. | ||
+ | |||
+ | Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO "von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch" | ||
+ | |||
+ | Eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche | ||
+ | Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend | ||
+ | gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, | ||
+ | durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer | ||
+ | Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 321 (2) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 321 (3) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 321 (4) ZPO** | ||
+ | |||
+ | Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Urteil]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de