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— | verfahrensrecht:ergaenzende_handlungspflichten_des_unterlassungsschuldners [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ergänzende Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners ====== | ||
+ | Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von | ||
+ | der Verwendung des Begriffs des " | ||
+ | Handeln verpflichtet.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen und sind erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe sowie gegebenenfalls die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag | ||
+ | heranzuziehen. Dagegen ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen.((BGH, | ||
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+ | Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 | ||
+ | - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet.((BGH, | ||
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+ | Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf | ||
+ | Dritte einzuwirken, | ||
+ | sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.((BGH, | ||
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+ | Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen | ||
+ | bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.((BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 )) | ||
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+ | Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, | ||
+ | wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, GRUR | ||
+ | 2017, 208 Rn. 24)) | ||
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+ | So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 | ||
+ | ; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; | ||
+ | BGHZ 206, 347 Rn. 32; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 25; vgl. ferner RG, Urteil vom 26. April 1932 - II 246/31, GRUR 1932, 810, 814 - Delft)) | ||
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+ | Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung des Schuldners handelt, wie etwa der Anmeldung eines Zeichens, die zu einer unberechtigten Eintragung des | ||
+ | Zeichens führen kann((BGHZ 121, 242, 247 f. - TRIANGLE)), dem wettbewerbswidrigen Anbringen eigener Firmenschilder oder Typenschilder an fremden Straßenbaumaschinen((BGH, | ||
+ | der unlauteren Nutzung einer Kennzeichnung durch eine Fassadenbemalung((BGH, | ||
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+ | Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme | ||
+ | von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (BGH, Urteil vom 25. Januar | ||
+ | 2007 - I ZB 58/06, NJW-RR 2007, 863 Rn. 18). | ||
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+ | So umfasst die Verurteilung des Schuldners, zu dulden, dass vom Innenhof seines Anwesens aus an der Außenwand des Anwesens des Gläubigers Reparaturarbeiten vorgenommen werden, | ||
+ | seine Verpflichtung, | ||
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+ | Ist der Unterlassungsschuldner danach zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, | ||
+ | soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist((BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 70 - CT-Paradies)). Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten | ||
+ | Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben | ||
+ | werden.((BGH, | ||
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+ | Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat.((BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter; | ||
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+ | Eine positive Handlungspflicht des Unterlassungsschuldners setzt nicht voraus, dass bereits die Entscheidungsformel erkennen lässt, dass der Unterlassungsschuldner auch zu einem aktiven Handeln verpflichtet ist. Im Wege der Auslegung zu bestimmende, | ||
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+ | Auch ein nach seiner Entscheidungsformel allein auf eine Unterlassung gerichteter Titel kann in dieser Weise auszulegen sein, weil hierzu die Begründung der Entscheidung und die Antrags- oder Klagebegründung als zulässiges Auslegungsmaterial mit heranzuziehen sind. Ein solcher Titel kann daher die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun auch dann enthalten, wenn diese in seiner Entscheidungsformel nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; m.V:a. BGH, NJW-RR 2007, 863 Rn. 17 mwN; MünchKomm.ZPO/ | ||
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+ | Sind rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte bereits weiter vertrieben worden, beinhaltet die Unterlassungspflicht neben der Einstellung des weiteren Vertriebs regelmäßig auch den Rückruf der bereits gelieferten Produkte (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 35 - Hot Sox). | ||
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+ | Die Annahme einer positiven Handlungspflicht aufgrund des Unterlassungsgebots verstößt nicht gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG geregelte Bestimmtheitsgebot. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt allein für Maßnahmen staatlichen Zwangs, nicht dagegen für Verfahren der Unterlassungsvollstreckung. Dieses sieht zwar strafähnliche Ordnungsmittel vor, beruht aber nicht auf dem Gewaltmonopol des Staates, sondern dient der Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen zwischen Privaten((BVerfG, | ||
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+ | Die Bestimmbarkeit der Reichweite des Titels auch im Wege der Auslegung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein spezifisch vollstreckungsrechtliches Bestimmtheitsgebot((vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04, GRUR 2007, 618, 619)). Dem strafähnlichen Charakter der Ordnungsmittel und der daraus erwachsenden Belastung des Schuldners trägt schon das dort bestehende Verschuldenserfordernis Rechnung. Danach kann ein Ordnungsmittel nur verhängt werden, wenn den Schuldner ein eigenes Verschulden am Verstoß trifft.((BGH, | ||
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+ | Wenn der Schuldner nach dem Ergebnis der Auslegung des Unterlassungstitels verpflichtet ist, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen und dabei auf Dritte einzuwirken, | ||
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+ | Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, | ||
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+ | Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter)). Es reicht daher aus, wenn ihm eine tatsächliche Einwirkung möglich ist.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16)) | ||
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+ | Die Pflicht des Schuldners wird dabei durch das ihm Mögliche und Zumutbare nicht nur begründet, sondern auch begrenzt. Der Schuldner darf zwar einerseits nicht untätig bleiben, wenn und soweit die Auslegung des Unterlassungstitels eine Pflicht zum positiven Handeln ergibt. Er muss andererseits aber weder etwas tun, was zur Verhinderung weiterer Verletzungen nichts beiträgt und deswegen nicht erforderlich ist, noch muss er Maßnahmen der Störungsverhinderung oder -beseitigung ergreifen, die ihm - etwa gegenüber seinen Abnehmern, mit denen er in laufender Geschäftsbeziehung steht - in unverhältnismäßiger Weise zum Nachteil seiner gewerblichen Tätigkeit gereichen und deshalb unzumutbar sind.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16)) | ||
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+ | Die auf dem Unterlassungstitel beruhende Pflicht des Schuldners, Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen, ist nicht dadurch begrenzt oder ausgeschlossen, | ||
+ | ihn neben dem materiell rechtlichen Unterlassungsanspruch außerdem Ansprüche auf Beseitigung und Rückruf aus spezialgesetzlichen Vorschriften hat.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16)) | ||
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+ | Bei den Ansprüchen auf Unterlassung einerseits und auf Beseitigung andererseits handelt es sich um selbständige Ansprüche mit jeweils unterschiedlicher Zielrichtung. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden | ||
+ | rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, | ||
+ | Er kann dementsprechend bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen.( (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 64 - CTParadies; GRUR 2017, 208 Rn. 28; GRUR 2017, 823 Rn. 28 - Luftentfeuchter)) | ||
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+ | Der Umstand, dass der damit zum Unterlassungsanspruch in Konkurrenz tretende Beseitigungsanspruch durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt ist, das heißt die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauernden Störungszustandes geboten sein muss, ist bei der Auslegung des Unterlassungstitels zu berücksichtigen. Auch auf der Grundlage des Unterlassungstitels sind daher nur verhältnismäßige Beseitigungsmaßnahmen geschuldet, die | ||
+ | zur Beseitigung des Störungszustands geboten erscheinen.((BGH, | ||
+ | - Abnehmerverwarnung; | ||
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+ | Die spezialgesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf Rückruf (§ 98 Abs. 2 UrhG; § 18 Abs. 2 MarkenG; § 43 Abs. 2 DesignG; § 140a Abs. 3 PatG; § 24a Abs. 2 GebrMG; § 37a Abs. 2 SortSchG) schließen es nicht aus, einen Unterlassungstitel dahin auszulegen, dass er den Schuldner verpflichtet, | ||
+ | 2004/48/EG dienenden spezialgesetzlichen Vorschriften entfalten insoweit keine Sperrwirkung. Sie lassen nicht erkennen, dass sie den Vorrang vor anderen Vorschriften beanspruchen. Die in ihnen geregelten Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen stellen der Sache nach Ausprägungen des Beseitigungsanspruchs dar, der vor der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG auf eine entsprechende Anwendung des § 1004 BGB gestützt wurde.((BGH, | ||
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+ | Dementsprechend stellte nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/48/EG der Beseitigungsanspruch auch die Grundlage für den Rückrufanspruch dar.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; m.V.a. OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Außerdem unterscheidet sich die im Wege der Auslegung zu ermittelnde Verpflichtung des Unterlassungsschuldners zum Rückruf inhaltlich von dem, was nach den spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen des Rückrufs geschuldet ist. Der Unterlassungsschuldner ist lediglich verpflichtet, | ||
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+ | Typischerweise wird eine Konkurrenz zwischen spezialgesetzlichen Rückrufansprüchen und einer auf einem Unterlassungstitel beruhenden Rückrufpflicht deshalb in Fällen eintreten, in denen zum einen ein Vertrieb rechtsverletzend gestalteter, | ||
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+ | Die Auslegung des Unterlassungstitels kann nicht dazu führen, dass der Schuldner zu bestimmten Maßnahmen der Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen Dritter oder zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes verpflichtet ist. Vielmehr bleibt es dem Schuldner überlassen, | ||
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+ | Der Unterlassungsschuldner ist jedenfalls dann, wenn die Auslegung des Unterlassungstitels eine Rückrufpflicht ergibt, ebenso wie der Schuldner eines spezialgesetzlichen Rückrufanspruchs((vgl. Büscher in Büscher/ | ||
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+ | Einen Erfolg des Rückrufs schuldet der Schuldner hingegen nicht. In vielen Fällen wird er gegenüber seinen Abnehmern keinen Anspruch auf Rückabwicklung des bereits geschehenen Vertriebs haben. Auch insoweit kann die | ||
+ | Auslegung des Unterlassungstitels zu keiner Verpflichtung des Unterlassungsschuldners führen, die über das hinausgeht, was auf der Grundlage eines spezialgesetzlichen Rückrufanspruchs geschuldet ist.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16; m.V.a. Jestaedt, GRUR 2009, 102, 104; Grabinski/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Unterlassungsgebot]] |
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