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verfahrensrecht:entsprechende_anwendung_der_vorschriften_des_buches_10_im_schiedsrichterlichen_verfahren

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 +====== Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 im schiedsrichterlichen Verfahren ======
  
 +<note>
 +**1066 ZPO**
 +
 +Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
 +</note>
 +
 +Nach § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
 +das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend.((BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18))
 +
 +Ein Schiedsgericht ist nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liegt.((BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18; m.V.a. BGH, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 20, 22; Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn. 12))
 +
 +Die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderemin § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden
 +Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur
 +Haftung (§ 2219 BGB). Daraus folgt weiter, dass auch Streitigkeiten über die
 +Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung nicht
 +einseitig durch den Erblassers unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit
 +einem Schiedsgericht zugewiesen werden können.((BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18; m.V.a. BGHZ 215, 109 Rn. 11, 13))
 +
 +===== siehe auch =====
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