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verfahrensrecht:entscheidungen_ohne_muendliche_verhandlung

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Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung

§ 127 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung ergehen und die Zuständigkeit beim Gericht des ersten Rechtszuges oder des höheren Rechtszuges liegt. § 128 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 127 (1) ZPO → Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe
Entscheidungen über Prozesskostenhilfe erfolgen ohne mündliche Verhandlung durch das zuständige Gericht des jeweiligen Rechtszugs.

§ 127 (4) ZPO → Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung
Gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

§ 127 ZPO → Entscheidungen
Regelt die Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, einschließlich der Zuständigkeit und der Anfechtungsmöglichkeiten.

§ 128 ZPO → schriftliches Verfahren
Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.

verfahrensrecht/entscheidungen_ohne_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1