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verfahrensrecht:entscheidungen_des_vollstreckungsgerichts

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Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts

§ 764 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts durch Beschluss ergehen.

§ 764 (3) ZPO

Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

siehe auch

§ 764 ZPO → Vollstreckungsgericht
Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.

verfahrensrecht/entscheidungen_des_vollstreckungsgerichts.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1