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In Patent- und Markenverfahren ergehen Endentscheidungen entweder in Beschlußform, bei:
oder in Urteilsform, bei:
Beschlüsse des DPMA werden rechtswirksam mit deren gesetlichen Mitteilung (Zustellung bzw. durch Verkündung nach einer Anhörung).
Ein Beschluß wird bestandskräftig, wenn er nicht mehr durch ein Rechtsmittel angreifbar ist, in der Regel demnach nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 73 II PatG bzw. … MarkenG.
Zu unterscheiden sind Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung und Entscheidungen im schriftlichen Verfahren.
Aufgrund mündlicher Verghandlung wird entschieden
im Patentrecht sind die Ebtscheidungsformen nicht speziell geregelt.
Trifft das Patentgericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so hat es Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis der Urkundsbeamte den Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat, zu berücksichtigen.1)
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