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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_erinnerungen_zur_zwangsvollstreckung

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Entscheidung über Erinnerungen zur Zwangsvollstreckung

§ 766 (1) ZPO

Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

siehe auch

§ 766 ZPO → Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Regelt die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und schließt materielle Einwendungen aus.

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