Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
§ 766 ZPO → Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Regelt die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und schließt materielle Einwendungen aus.
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