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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_nichtzulassungsbeschwerde

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Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

§ 544 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie das Revisionsgericht über die Beschwerde entscheidet.

§ 544 (6) ZPO

Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

Entspricht die angefochtene Entscheidung in der maßgeblichen Frage der inzwischen ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat.1)

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

1)
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 83/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 – I ZR 197/03 – PEE-WEE
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