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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_nichtzulassungsbeschwerde

Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

§ 544 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie das Revisionsgericht über die Beschwerde entscheidet.

§ 544 (6) ZPO

Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

Entspricht die angefochtene Entscheidung in der maßgeblichen Frage der inzwischen ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat.1)

Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht wird.2)

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

1)
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 83/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 – I ZR 197/03 – PEE-WEE
2)
BGH, Beschluss vom 17. April 2026 – I ZR 124/25; m.V.a. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 – I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 – I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 36/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. November 2022 – I ZR 175/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. März 2023 – I ZR 91/22, juris Rn. 5
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