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verfahrensrecht:entscheidung_ohne_muendliche_verhandlung

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Die Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt in verschiedenen Fällen, dass Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Dies ist in den folgenden Paragraphen geregelt:

§ 248 (2) ZPO erlaubt, dass die Entscheidung über das Gesuch um Aussetzung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

§ 331 (3) ZPO ermöglicht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich verteidigen will, und der Kläger dies beantragt. Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

§ 937 (2) ZPO erlaubt die Entscheidung in dringenden Fällen oder bei Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung.

§ 248 (2) ZPO

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 331 (3) ZPO

Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

§ 937 (2) ZPO

Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

siehe auch

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