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verfahrensrecht:entscheidung_des_vollstreckungsgerichts

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Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

§ 766 (2) ZPO

Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

siehe auch

§ 766 ZPO → Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Regelt die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und schließt materielle Einwendungen aus.

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