Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:entscheidung_an_verkuendung_statt

finanzcheck24.de

Entscheidung an Verkündung statt

Durch das Markenrecht vorgesehene Entscheidungsform für Verfahren am Bundespatentgericht. Bei der Entscheidung an Verkündung statt erfolgt die Entscheidung schriftlich durch Zustellung des Beschlusses. Die Entscheidung an Verkündung statt ergeht aber auf der Grundlage der vorangegangenen mündlichen Verhandlung (§ 79 I S. 3 MarkenG). Ein neuer Sachvortrag nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist damit grundsätzlich nicht mehr möglich (§ 296a ZPO).

Auf Antrag kann ein Schriftsatznachlaß erfolgen, der zwar eine Erwiderung, aber keinen neuen Sachvortrag erlaubt.

Verfahrensbeendigende Erklärungen sind bis Eintritt der Rechtskraft, also auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlungen noch zu berüclsichtigen.

Gegebenenfalls ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (z.B. bei Erledigung nach Schluß der mündlichen Verhandlung) angebracht (§ 76 VI 2 MarkenG, § 156 ZPO).1)

Problematisch ist allerdings der Teilverzicht durch Beschränkgung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im Widerspruchsverfahren nach Schluß der mündlichen Verhandlung.2) Der Teilverzicht stellt keine verfahrensbeendigende Erklärung dar, kann aber zu einer Erledigung in der Hauptsache führen.

Übergang ins schriftliche Verfahren nur mit Einwilligung aller Beteiligter.

Rechtsmittelfrist beginnt erst mit Zustellung der Entscheidungsgründe. Bei Zustellung an mehrere Beteiligte ist umstritten, ob der Zeitpunkt der letzten Zustellung maßgeblich ist, oder für jeden Beteiligten der jeweils eigene Zustellungszeitpunkt.

Hat der Senat entschieden, dass ein Urteil an Verkündungs statt zugestellt wird, jedoch nicht vor einem bestimmten Datum, und werden entgegen den Anweisungen des Senats, das bereits formulierte Urteil nicht vor diesem Datum zuzustellen, Ausfertigungen dieses Urteils durch die Geschäftsstelle vorzeitig zur Zustellung an die Parteien an die Postabfertigung gegeben, so entfalten diese zugestellten Urteilsausfertigungen keine Rechtswirkung. Aufgrund der Unwirksamkeit der Zustellung ist die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluß vom 19. 10. 2000 - I ZB 62/98 - EASYPRESS
2)
BPatG Mitt 2003, 82 - Waldschlösschen
3)
BPatG, Beschl. v. 12.06.2003, 3 Ni 50/01 (EU)
verfahrensrecht/entscheidung_an_verkuendung_statt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1