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verfahrensrecht:elektronisches_dokument

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 § 130a (3) ZPO -> [[Qualifizierte elektronischen Signatur]] \\ § 130a (3) ZPO -> [[Qualifizierte elektronischen Signatur]] \\
 § 130a (4) ZPO -> [[Sichere Übermittlungswege]] \\ § 130a (4) ZPO -> [[Sichere Übermittlungswege]] \\
-§ 130a (5) ZPO -> [[Eingang des elektronischen Dokuments]] \\+§ 130a (5), (6) ZPO -> [[Eingang des elektronischen Dokuments]] \\
  
  
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-<note>  
-**§ 130a (6) ZPO** 
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-Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. 
-</note> 
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
verfahrensrecht/elektronisches_dokument.1696576865.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:21 von mfreund