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- | <note> | + | § 130a (2) ZPO -> [[Voraussetzungen an das elektronische Dokument]] \\ |
- | **§ 130a (2) ZPO** | + | § 130a (3) ZPO -> [[Qualifizierte elektronischen Signatur]] \\ |
+ | § 130a (4) ZPO -> [[Sichere Übermittlungswege]] \\ | ||
+ | § 130a (5), (6) ZPO -> [[Eingang des elektronischen Dokuments]] \\ | ||
- | Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. | ||
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- | **§ 130a (3) ZPO** | ||
- | Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. | + | ===== siehe auch ===== |
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- | <note> | + | -> [[Besonderes elektronisches Anwaltspostfach]] |
- | **§ 130a (4) ZPO** | + | |
- | Sichere Übermittlungswege sind | ||
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- | 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, | ||
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- | 2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, | ||
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- | 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | ||
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- | 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | ||
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- | 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | ||
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- | 6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, | ||
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- | Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. | ||
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- | **§ 130a (5) ZPO** | ||
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- | Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, | ||
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- | **§ 130a (6) ZPO** | ||
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- | Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, | ||
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- | ===== siehe auch ===== |
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