Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:eintragung_in_das_schuldnerverzeichnis [2021/11/29 08:52] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:eintragung_in_das_schuldnerverzeichnis [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ====== | ||
+ | |||
+ | § 882e (1) ZPO -> [[Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis]] | ||
+ | |||
+ | Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis stellt keine auf Antrag und im Interesse des Gläubigers durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens dar. | ||
+ | Es handelt sich um ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung, | ||
+ | |||
+ | Aus diesem Rechtscharakter des Eintragungsverfahrens folgt jedoch nicht, dass es nach der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der Disposition der Parteien entzogen ist. Die Eintragungsanordnung ist Bestandteil des durch den Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO).((BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2021 - I ZB 18/21)) | ||
+ | |||
+ | Das Voll streckungsverfahren endet erst mit der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.((BGH, | ||
+ | - I ZB 56/16, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13 und 15)) | ||
+ | |||
+ | Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, | ||
+ | |||
+ | Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Schuldnerverzeichnis]] | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de