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verfahrensrecht:einstweilige_verfuegung

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 +====== Einstweilige Verfügung ======
 +
 +<note>
 +**§ 940 ZPO**
 +
 +Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges [[Privatrecht:Rechtsverhältnis]] zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen [-> [[Verfügungsgrund]]] nötig erscheint.
 +</note>
 +
 +§ 935 ZPO -> [[Sicherungsverfügung]] \\
 +§ 936 ZPO ->  [[Anwendung der Arrestvorschriften]] \\
 +§ 920 (1), (3) i.V.m. 936 ZPO ->  [[Verfügungsantrag]] \\
 +§ 920 (2) i.V.m. 936 ZPO ->  [[Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes]] \\
 +§ 922 i.V.m. 936 ZPO -> [[Arresturteil und Arrestbeschluss]] \\
 +§ 937 (1) ZPO ->  [[Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügungen]] \\
 +§ 937 (2) ZPO ->  [[Entscheidung über die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung]] \\
 +§ 938 (2) ZPO ->  Sequestration, d.h. Hinterlegung einer Sache (auch Recht) an einen Verwahrer bzw. Zwangsverwalter \\
 +§ 945 ZPO -> [[Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung]] \\
 +§ 980 ZPO -> [[Ordnungsgeld]]
 +
 +-> [[Sicherungsverfügung]] \\
 +-> [[Regelungsverfügung]] \\
 +-> [[Leistungsverfügung]] \\
 +-> [[Abschlusserklärung]] \\
 +-> [[Abschlussschreiben]] \\
 +-> [[Verfügungsantrag]] \\
 +-> [[Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes]] \\
 +-> [[Verfügungsgrund]] \\
 +-> [[Dringlichkeit]] \\
 +-> [[Entscheidung über die einstweilige Verfügung]] \\
 +-> [[Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung]] \\
 +-> [[Aufhebung einer einstweiligen Verfügung]] \\
 +-> [[Verfahrensablauf bei der einstweilgen Verfügung]] \\
 +-> [[Kosten des Verfügungsverfahrens]] \\
 +
 +-> [[Patentrecht:Anspruchsicherung|Einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Patentanmeldung oder eines Patents]]\\
 +-> [[Patentrecht:Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten]] (Patentrecht) \\
 +-> [[Einstweilige Verfügung in Markenstreitigkeiten]] \\
 +
 +Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die [[Glaubhaftmachung]] an Stelle des [[Beweis|Beweises]] ausreicht. -> [[Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes]]
 +
 +Das Verfügungsverfahren ist ein gegenüber der Hauptsache eigenständiges Verfahren. Eine Hauptsacheklage kann aber gleichzeitig mit einem Verfügungsantrag erfolgen (Doppelschlag).
 +
 +Der Begriff „[[Verfügungsgrund]]“ bezeichnet das besondere [[Rechtschutzbedürfnis]] der klagenden Partei an der Erlangung eines [[Vollstreckungstitel|Vollstreckungstitels]] im summarischen Verfahren der [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]].((OLG Karlsruhe Urteil vom 8.7.2009, 6 U 61/09))
 +
 +Als [[Verfügungsgrund]] erfordert der Erlass einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] die unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde [[Dringlichkeit]] der einstweiligen Regelung.((LG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2008, Az. 4a O 4/08 - Dosierinhalator))
 +
 +Ein Verbotsausspruch einer einstweiligen Verfügung verbietet eine konkrete Handlung. Handelt der Verfügungsschuldner dem Verbotsauspruch identisch zuwider, so folgt die gerichtliche Androhung von [[Ordnungsgeld]]. 
 +
 +Derjenige, der die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist.((BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07; m.V.a. BGHZ 131, 141, 143)) Erweist sich die einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt oder wird sie aufgehoben, so hat der Antragsgegner einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO. [-> [[Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung]]] 
 +
 +Andererseits setzt die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO einen irgendwie gearteten Vollstreckungsdruck voraus, der aber bereits durch die [[Androhung von Ordnungsmitteln]] erreicht werden kann.((BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07; m.V.a. BGHZ 168, 352 Tz. 15))
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 +Eine einstweilige Verfügung unterbricht nicht die Verjährung, selbst, wenn sich der Antragsgegner daran hält. Dies ist insbesondere im UWG mit der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 11 UWG) wichtig. Ist daher eine eV ergangen, kann bei Ablauf der Verjährungsfrist der Antragsgegner die Aufhebung der eV wegen veränderter Umstände beantragen (vgl. § 927 ZPO). Die Verjährungsfrist muss daher unbedingt notiert werden, um rechtzeitig ein Abschlussschreiben an den Gegner zu senden. Darin wird der Gegner aufgefordert die eV als abschließende Regelung anzuerkennen. Dieses Anerkenntnis unterbricht nach § 2043 BGB die Verjährung.
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 +Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gelten im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben.((BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16))
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 +===== siehe auch =====
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