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— | verfahrensrecht:einstweilige_einstellung_der_zwangsvollstreckung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ====== | ||
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+ | **§ 707 (1) ZPO** | ||
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+ | Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, | ||
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+ | **§ 707 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. | ||
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+ | § 719 (1) S. 1 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle des Einspruchs oder der Berufung]] \\ | ||
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+ | -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ | ||
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+ | Nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO kann das Berufungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen Urteil einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde. | ||
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+ | Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung, | ||
+ | des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, | ||
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+ | Ein durch die Vollstreckung drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners kann als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der §§ 707, 719 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.((BGH, | ||
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+ | Auch wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung weder zwingende noch regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, | ||
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+ | Ist das Unternehmen des Schuldners auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts beschränkt und verfügt das Unternehmen darüber hinaus über keine weiteren Vermögenswerte, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ | ||
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