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verfahrensrecht:einstellung_oder_beschraenkung_der_zwangsvollstreckung

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Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

§ 775 ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

  1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
  2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
  3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
  4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
  5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar.1)

Soll auf eine Erinnerung eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Rechtsbehelf mit der Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Mit der Erinnerung kann der Schuldner nur erreichen, dass die beanstandete Maßnahme für unzulässig erklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 in Verbindung mit § 776 ZPO vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird. Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben werden kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, nicht hingegen eine bereits endgültig vollzogene Maßnahme. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden; das aber kann mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden.2)

Dementsprechend entfällt mit Beendigung der bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete sofortige Beschwerde. Der Schuldner kann in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde für erledigt erklären.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14
2)
BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, 194; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 766 Rn. 13; Schmidt/Brinkmann in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 766 Rn. 48 f.
3)
BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09, NJW-RR 2010, 785 Rn. 10
verfahrensrecht/einstellung_oder_beschraenkung_der_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1