§ 882f der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen werden kann.
§ 882f (1) ZPO → Einsicht für spezifische Zwecke
Erlaubt die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis für spezifische Zwecke, wie Zwangsvollstreckung, Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit, und andere.
§ 882f (2) ZPO → Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte
Beschreibt die Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte, insbesondere bei Vorliegen von Auskunftssperren.
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882f Abs. 1 ZPO jedem gestattet, der darlegt, für die gesetzlich genannten Zwecke Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen, etwa für die Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.1)
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Titel 6: Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Bedingungen für die Eintragung, Löschung und Einsichtnahme, um die Transparenz und Rechtssicherheit in der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.
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