Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:einsicht_in_das_schuldnerverzeichnis

finanzcheck24.de

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882f der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen werden kann.

§ 882f (1) ZPO → Einsicht für spezifische Zwecke
Erlaubt die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis für spezifische Zwecke, wie Zwangsvollstreckung, Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit, und andere.

§ 882f (2) ZPO → Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte
Beschreibt die Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte, insbesondere bei Vorliegen von Auskunftssperren.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882f Abs. 1 ZPO jedem gestattet, der darlegt, für die gesetzlich genannten Zwecke Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen, etwa für die Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.1)

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Titel 6: Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Bedingungen für die Eintragung, Löschung und Einsichtnahme, um die Transparenz und Rechtssicherheit in der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.

1)
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25 – Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen
verfahrensrecht/einsicht_in_das_schuldnerverzeichnis.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1