Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:einseitige_gespraeche_zwischen_einem_beteiligten_und_einem_mitglied_des_gerichts

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

verfahrensrecht:einseitige_gespraeche_zwischen_einem_beteiligten_und_einem_mitglied_des_gerichts [2022/01/13 08:58] – angelegt mfreundverfahrensrecht:einseitige_gespraeche_zwischen_einem_beteiligten_und_einem_mitglied_des_gerichts [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts ======
 +
 +Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs [Art 103 (1) GG -> [[Grundrecht:Anspruch auf rechtliches Gehör]]], auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden.((BGH, Beschl. v. 23. September 2021 - I ZB 10/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 - Stahlschluessel; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien; vgl. auch BVerfG, WRP 2021, 736 Rn. 33))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Art 103 (1) GG -> [[Grundrecht:Anspruch auf rechtliches Gehör]]
 +
  
verfahrensrecht/einseitige_gespraeche_zwischen_einem_beteiligten_und_einem_mitglied_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1