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verfahrensrecht:einreichung_der_klageschrift

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Einreichung der Klageschrift

§ 253 (5) ZPO

Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. 2Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift

verfahrensrecht/einreichung_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1