Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:einleitung_des_streitverfahrens

finanzcheck24.de

Einleitung des Streitverfahrens

§ 697 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.

§ 697 (1) ZPO → Aufforderung zur Anspruchsbegründung
Die Geschäftsstelle des Gerichts fordert den Antragsteller auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.

§ 697 (2) ZPO → Verfahren bei Eingang der Anspruchsbegründung
Bei Eingang der Anspruchsbegründung wird wie nach Eingang einer Klage verfahren; bleibt der Antrag hinter dem Mahnantrag zurück, gilt die Klage als zurückgenommen.

§ 697 (3) ZPO → Verfahren bei nicht rechtzeitiger Anspruchsbegründung
Ohne rechtzeitige Anspruchsbegründung wird ein Verhandlungstermin nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.

§ 697 (4) ZPO → Zurücknahme des Widerspruchs
Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zur mündlichen Verhandlung zurücknehmen, jedoch nicht nach einem Versäumnisurteil.

§ 697 (5) ZPO → Verwendung des Mahnbescheids als Klageschrift
Der Mahnbescheid kann anstelle der Klageschrift verwendet werden, insbesondere bei maschineller Bearbeitung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren nach Widerspruch
Regelt die Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren, einschließlich der Einleitung des Streitverfahrens und der weiteren Verfahrensschritte.

verfahrensrecht/einleitung_des_streitverfahrens.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1