Artikel 26 der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die Zuständigkeit eines Gerichts, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt.
Artikel 26 (1) → Zuständigkeit durch Einlassung auf das Verfahren
Bestimmt, dass ein Gericht zuständig wird, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, außer er macht die Unzuständigkeit geltend oder ein anderes Gericht ist ausschließlich zuständig.
Artikel 26 (2) → Belehrung über die Unzuständigkeit in besonderen Streitigkeiten
Erfordert, dass das Gericht den Beklagten in bestimmten Streitigkeiten über sein Recht auf Geltendmachung der Unzuständigkeit belehrt.
Kapitel II, Abschnitt 7 → Vereinbarung über die Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit von Gerichten auf Basis von Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich der Bedingungen, unter denen solche Vereinbarungen wirksam sind.
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