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verfahrensrecht:einfuehrungsgesetz_zum_gerichtsverfassungsgesetz

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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) regelt ergänzende und überleitende Bestimmungen zum Gerichtsverfassungsgesetz, insbesondere zur Zuständigkeit, Organisation und besonderen Verfahrensfragen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es enthält Vorschriften zur Übertragung von Zuständigkeiten zwischen Landes- und Bundesgerichten, zu Sonderregelungen für bestimmte Bundesländer (z. B. Berlin, Hamburg) sowie zu ehrenamtlichen Richtern. Ein wesentlicher Teil widmet sich den verfahrensübergreifenden Mitteilungen personenbezogener Daten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften, deren Zulässigkeit, Zweckbindung, Empfängerrechte und Datenschutz. Weitere Abschnitte regeln die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, die Anordnung und Durchführung von Kontaktsperren bei terroristischen oder kriminellen Vereinigungen, Übergangsbestimmungen für ältere Verfahren sowie spezielle Vorschriften zu Kostenentscheidungen und Insolvenzstatistik. Das Gesetz wurde mehrfach geändert und zuletzt am 25. Oktober 2024 angepasst, um aktuelle europarechtliche Vorgaben und nationale Reformen umzusetzen.

§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG spricht das Gericht, bei dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist; andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).

siehe auch

verfahrensrecht/einfuehrungsgesetz_zum_gerichtsverfassungsgesetz.txt · Zuletzt geändert: von mfreund