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verfahrensrecht:einfaches_bestreiten

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 +====== Einfaches Bestreiten ======
  
 +-> [[Sekundäre Darlegungslast]] \\
 +
 +Ob ein einfaches Bestreiten [-> [[Bestreiten]]] als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO [-> [[Zugestandene Tatsachen]]] ausreicht oder ob ein [[substantiiertes Bestreiten]] erforderlich ist, hängt von dem Vortrag der Gegenseite ab.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 [juris Rn. 11] mwN))
 +
 +In der Regel genügt gegenüber einer [[Tatsachenbehauptung]] der darlegungspflichtigen Partei [-> [[Darlegungslast]]] das einfache Bestreiten des Gegners.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20))
 +
 +Einfaches [[Bestreiten]] erfolgt durch lediglich die Erklärung, ein Tatsachenvortrag des Gegners werde bestritten oder sei falsch. 
 +
 +Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn
 +ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20))
 +
 +Demgegenüber ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären [-> [[Erklärung mit Nichtwissen]]]. Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 138 Rn. 31))
 +
 +Steht die Partei, der die [[Beweislast]] obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein [[einfaches Bestreiten]] nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser [[sekundäre Darlegungslast|sekundären Darlegungslast]] nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei als unbestritten.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20))
 +
 +[[Privatrecht:Treu und Glauben]] können auch im Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsprozess eine Erleichterung der Beweisführung für die beweisbelastete Partei gebieten. Dies gilt namentlich für die Spezifizierung von Tatsachen, wenn und soweit diese der mit der [[Beweisführung]] belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenle-gung für den Gegner ohne weiteres möglich und zumutbar erscheint.((BGH, Urt. v. 16. Mai 2006 - X ZR 169/04 - Kunststoffbügel; BGH, Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II; v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Bestreiten]] \\
 +-> [[Beweislast]] \\
 +-> [[Parteivorbringen]] \\