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verfahrensrecht:einfaches_bestreiten [2021/10/26 07:40] mfreund |
verfahrensrecht:einfaches_bestreiten [2022/01/20 08:44] (aktuell) mfreund |
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-> [[Sekundäre Darlegungslast]] \\ | -> [[Sekundäre Darlegungslast]] \\ | ||
- | Steht die Partei, | + | In der Regel genügt gegenüber einer [[Tatsachenbehauptung]] der darlegungspflichtigen Partei |
Einfaches [[Bestreiten]] erfolgt durch lediglich die Erklärung, ein Tatsachenvortrag des Gegners werde bestritten oder sei falsch. | Einfaches [[Bestreiten]] erfolgt durch lediglich die Erklärung, ein Tatsachenvortrag des Gegners werde bestritten oder sei falsch. | ||
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+ | Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, | ||
+ | ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20)) | ||
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+ | Demgegenüber ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären [-> [[Erklärung mit Nichtwissen]]]. Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20; m.V.a. MünchKomm.ZPO/ | ||
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+ | Steht die Partei, der die [[Beweislast]] obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein [[einfaches Bestreiten]] nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser [[sekundäre Darlegungslast|sekundären Darlegungslast]] nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei als unbestritten.((BGH, | ||
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