Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:einfaches_bestreiten [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:einfaches_bestreiten [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Einfaches Bestreiten ====== | ||
+ | -> [[Sekundäre Darlegungslast]] \\ | ||
+ | |||
+ | Ob ein einfaches Bestreiten [-> [[Bestreiten]]] als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO [-> [[Zugestandene Tatsachen]]] ausreicht oder ob ein [[substantiiertes Bestreiten]] erforderlich ist, hängt von dem Vortrag der Gegenseite ab.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 [juris Rn. 11] mwN)) | ||
+ | |||
+ | In der Regel genügt gegenüber einer [[Tatsachenbehauptung]] der darlegungspflichtigen Partei [-> [[Darlegungslast]]] das einfache Bestreiten des Gegners.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Einfaches [[Bestreiten]] erfolgt durch lediglich die Erklärung, ein Tatsachenvortrag des Gegners werde bestritten oder sei falsch. | ||
+ | |||
+ | Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, | ||
+ | ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20)) | ||
+ | |||
+ | Demgegenüber ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären [-> [[Erklärung mit Nichtwissen]]]. Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf.((BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20; m.V.a. MünchKomm.ZPO/ | ||
+ | |||
+ | Steht die Partei, der die [[Beweislast]] obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein [[einfaches Bestreiten]] nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser [[sekundäre Darlegungslast|sekundären Darlegungslast]] nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei als unbestritten.((BGH, | ||
+ | |||
+ | [[Privatrecht: | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Bestreiten]] \\ | ||
+ | -> [[Beweislast]] \\ | ||
+ | -> [[Parteivorbringen]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de