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verfahrensrecht:einbeziehung_von_schiedsklauseln_durch_bezugnahme

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Einbeziehung von Schiedsklauseln durch Bezugnahme

§ 1031 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme auf ein Dokument mit Schiedsklausel entsteht, wenn diese Bestandteil des Vertrages wird.

§ 1031 (3) ZPO

Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

Der Meistbegünstigungsgrundsatz ersetzt nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 3 ZPO für die Einbeziehung einer in einem anderen Dokument enthaltenen Schiedsklausel erfüllt sind.1)

Unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen kann nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz im Einzelfall zu einer wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO führt.2)

siehe auch

§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.

1)
BGH, Beschluss vom 06. November 2025 – I ZB 33/25
2)
BGH, Beschluss vom 06. November 2025 – I ZB 33/25; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 245/19, SchiedsVZ 2021, 97
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