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verfahrensrecht:eidesstattliche_versicherung_des_schuldners

Eidesstattliche Versicherung des Schuldners

§ 883 (2) ZPO

Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.

siehe auch

§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen, wenn der Schuldner Gewahrsam hat.

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