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verfahrensrecht:eidesstattliche_versicherung_der_richtigkeit_der_angaben

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Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben

§ 802c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, an Eides statt zu versichern, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

§ 802c (3) ZPO

Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

Wissenserklärung und Rechtswirkungen

Die Vermögensauskunft ist eine Wissenserklärung, entfaltet jedoch wie eine Willenserklärung Rechtswirkungen (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; Haftbefehl; eidesstattliche Versicherung).1)

siehe auch

§ 802c ZPO → Vermögensauskunft des Schuldners
Regelt die Verpflichtung des Schuldners, im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

1)
BGH, Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25
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