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verfahrensrecht:eidesleistung_in_person

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Eidesleistung in Person

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Abnahme von Eiden und Bekräftigungen im Zivilprozess, einschließlich der persönlichen Leistung des Eides und der Umstände, unter denen Eide vor anderen Gerichten oder Richtern geleistet werden können.

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