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verfahrensrecht:eidesleistung_des_bundespraesidenten
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Eidesleistung des Bundespräsidenten

§ 479 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Bundespräsident den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht leistet.

§ 479 (2) ZPO

Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

siehe auch

§ 479 ZPO → Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Regelt die Eidesleistung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn der Schwurpflichtige nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann.

verfahrensrecht/eidesleistung_des_bundespraesidenten.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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