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verfahrensrecht:durchfuehrung_der_zwangsvollstreckung_durch_gerichtsvollzieher

Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher

§ 753 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durchgeführt wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.

§ 753 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

siehe auch

§ 753 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.

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