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+ | Nach den für doppelrelevante [[Tatsachen]] geltenden Grundsätzen muss der Kläger oder Antragsteller Tatsachen, die sowohl für die [[Zulässigkeit der Klage|Zulässigkeit]] als auch für die [[Begründetheit der Klage]] entscheidend sind, auf der Ebene der Zulässigkeit nicht beweisen; vielmehr reicht insofern schlüssiger Vortrag.((BGH, | ||
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