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verfahrensrecht:definition_der_zustellung

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Definition der Zustellung

§ 166 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Zustellung als die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

§ 166 (1) ZPO

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

siehe auch

§ 166 ZPO → Zustellung
Definiert die Zustellung und regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind.

verfahrensrecht/definition_der_zustellung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1