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verfahrensrecht:darlegungslast [2022/04/20 10:42] – mfreund | verfahrensrecht:darlegungslast [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Darlegungslast ====== | ||
+ | -> [[Sekundäre Darlegungslast]] \\ | ||
+ | -> [[Gestufte Darlegungslast]] \\ | ||
+ | -> [[Beispielfälle zur Behauptungslast]] \\ | ||
+ | -> [[Beweislast]] \\ | ||
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+ | Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO [-> [[Zugestandene Tatsachen]]] hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten [[Tatsachen]] zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen [[Bestreiten]] begnügen, sondern muss erläutern, von welchem [[Sachverhalt]] sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD)) | ||
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+ | Grundsätzlich liegt die Darlegungslast [-> [[Darlegen]]] bei der [[Partei]], die auch die [[Beweislast]] trägt. In bestimmten Konstellationen trifft den Gegner jedoch eine [[sekundäre Darlegungslast]].((BGH, | ||
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+ | Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Kläger vorgetragen hat.((st. Rspr., vgl. nur BGH, Hinweis-Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 26 mwN)) | ||
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+ | In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten.((st. Rspr., vgl. nur BGH, Hinweis-Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 26 mwN)) | ||
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+ | Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.((st. Rspr., vgl. nur BGH, Hinweis-Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 26 mwN)) | ||
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+ | Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.((BGH, | ||
+ | 1669 Rn. 27 mwN). | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie [[Tatsachen]] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das [[Parteivorbringen]] diesen Anforderungen an die Substantiierung, | ||
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+ | Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, | ||
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+ | Es gilt die „Rosenbergsche Formel“, wonach eine Partei die ihr günstigen Tatsachen behaupten muss. Folglich muss der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen. Diese ergeben sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes. Der Kläger trägt also die Vortragslast. | ||
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+ | Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast, | ||
+ | des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen.((BGH, | ||
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+ | Liegt ein substantiierter Vortrag der darlegungspflichtigen Partei vor, kann sich die nicht darlegungsbelastete Partei nicht auf ein substanzloses Bestreiten.((BGH, | ||
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+ | An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; er ist nicht verpflichtet, | ||
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+ | Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind.((BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 33 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl, | ||
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+ | Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, | ||
+ | GRUR 2021, 971 [juris Rn. 32] = WRP 2021, 904 - myboshi; Beschluss vom 21. April 2022 - I ZR 129/21, juris Rn. 14, jeweils mwN)) | ||
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+ | Der Beklagte hat die Behauptungs- und [[Beweislast]] für anspruchshindernde und -vernichtende [[Einwendungen und Einreden|Einwendungen]], | ||
+ | und Einreden|Einreden]]. | ||
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+ | Der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers bedarf insbesondere dann einer Einschränkung, | ||
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+ | Eine Obliegenheit der Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, | ||
+ | Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere | ||
+ | Angaben zu machen((BGH, | ||
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+ | Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt | ||
+ | nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, | ||
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+ | Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung [-> [[Sachverhalt]]] der Partei ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung.((BGH, | ||
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+ | Eine auf Plausibilitätsgesichtspunkten und damit einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffene Feststellung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der [[Beweiswürdigung]] dar.((BGH, Beschl. v. 26. Januar 2023 - I ZR 106/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 205/16, juris Rn. 10)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Parteivortrag]] \\ | ||
+ | -> [[Sachvortrag]] \\ |
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