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verfahrensrecht:darlegen

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 +====== Darlegen ======
 +
 +Darlegen bedeutet mehr als ein bloßes [[Behaupten]]; erforderlich ist ein Erläutern oder Erklären der maßgeblichen Umstände.((BGH, Beschl.v. 16. November 2021 - X ZR 56/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65 zu II)) Allerdings dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; insbesondere dürfen offenkundige Umstände (§ 291 ZPO) nicht außer Acht gelassen werden.((BGH, Beschl.v. 16. November 2021 - X ZR 56/20; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2007, 862 Rn. 15))
 +
 +Grundsätzlich liegt die Darlegungslast [-> [[Darlegen]]] bei der [[Partei]], die auch die [[Beweislast]] trägt. In bestimmten Konstellationen trifft den Gegner jedoch eine [[sekundäre Darlegungslast]].((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20))
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 +-> [[Darlegungslast]]
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 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Parteivorbringen]]